Rechtsanwalt für Urheberrecht in Düsseldorf
Urheberrecht schützt kreative Leistungen und regelt, wer Werke nutzen, veröffentlichen, vervielfältigen, bearbeiten oder lizenzieren darf. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf zu Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen, Bildrechten und Fotorecht, Lizenzverträgen, Schadensersatz, Software-Urheberrecht und Unterlassungsansprüchen.
Urheberrecht: typische Anliegen im Überblick
Welche Werke können urheberrechtlich geschützt sein?
Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem Sprachwerke, Musik, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sowie Computerprogramme. Ob im konkreten Fall Schutz besteht, hängt jedoch nicht nur von der Werkart ab. Bei Werken im Sinne des § 2 UrhG ist entscheidend, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Für Fotografien kann daneben der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG relevant sein.
In der Praxis geht es häufig nicht allein um die Frage, ob ein Werk geschützt ist, sondern auch darum, wer die maßgeblichen Rechte innehat. Bei Auftragsarbeiten, Agenturleistungen, Fotografien, Designs, Texten, Software oder gemeinsam entwickelten Inhalten muss deshalb die Rechtekette nachvollzogen werden: Wer ist Urheber, welche Nutzungsrechte wurden eingeräumt und in welchem Umfang dürfen Dritte das Werk verwenden?
Urheberrechtsverletzung: Nutzung, Rechtekette und Einwendungen prüfen
Eine Nutzung kann urheberrechtlich relevant sein, wenn ein geschütztes Werk ohne ausreichende Berechtigung vervielfältigt, veröffentlicht, öffentlich zugänglich gemacht oder in anderer Weise verwertet wird. Vor rechtlichen Schritten sollte deshalb geklärt werden, welches konkrete Werk betroffen ist, welche Nutzung stattgefunden hat, welche Rechte bestehen und ob eine Lizenz, gesetzliche Erlaubnis oder sonstige Einwendung eingreift.
Bei einer möglichen Urheberrechtsverletzung kommen je nach Sachverhalt insbesondere Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz in Betracht. Wer auf der Gegenseite mit Ansprüchen konfrontiert wird, sollte ebenso sorgfältig prüfen, ob Schutz, Rechteinhaberschaft, Verletzungshandlung und Anspruchsumfang tatsächlich schlüssig belegt sind.
Abmahnung und Unterlassung nicht isoliert betrachten
Eine urheberrechtliche Abmahnung dient typischerweise dazu, einen Streit über einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu klären. Für Betroffene ist die beigefügte Unterlassungserklärung oft besonders folgenreich, weil ihre Reichweite und Bindungswirkung über den aktuellen Streit hinaus Bedeutung haben kann. Deshalb sollten Sachverhalt, Anspruch und Formulierung der Erklärung zusammen geprüft werden.
Der Unterlassungsanspruch ist zugleich ein eigenständiges Thema: § 97 UrhG knüpft ihn an eine widerrechtliche Rechtsverletzung und Wiederholungsgefahr; er kann auch bei erstmalig drohender Zuwiderhandlung bestehen. Ob und wie ein Anspruch durchgesetzt oder abgewehrt wird, hängt von der konkreten Nutzung und Beweislage ab.
Fotografien, Bilder und Inhalte im Internet
Gerade bei Webseiten, Online-Shops, Social Media und Plattformen werden Bilder schnell kopiert oder weiterverwendet. Wer feststellt, dass eigene Fotos ohne Erlaubnis genutzt werden, sollte zunächst die Nutzung belastbar dokumentieren. Die Seite Bildrechte & Fotorecht behandelt deshalb nicht nur abstrakte Bildrechte, sondern auch die praktische Suchintention „Fotos geklaut – was tun?“ mit Beweissicherung, Rechteprüfung und möglichen Ansprüchen.
Nutzungsrechte und Lizenzverträge
Urheberrechtliche Nutzung wird häufig vertraglich organisiert. Nach § 31 UrhG können einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Ein Lizenzvertrag im Urheberrecht sollte deshalb nicht nur das Werk benennen, sondern auch Nutzungsarten, Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitungsrechte, Vergütung und gegebenenfalls Unterlizenzierung eindeutig regeln.
Schadensersatz und wirtschaftliche Folgen
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung kann nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz verlangt werden. Das Gesetz nennt dabei unterschiedliche Berechnungsansätze, darunter den konkreten Schaden, den Verletzergewinn und die angemessene Vergütung im Wege der Lizenzanalogie. Welche Methode im Einzelfall tragfähig ist, hängt von Werk, Nutzung, Rechteposition und Belegen ab. Mehr dazu finden Sie unter Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung.
Software als eigener urheberrechtlicher Bereich
Computerprogramme unterliegen besonderen urheberrechtlichen Vorschriften. § 69a UrhG schützt Ausdrucksformen eines Computerprogramms, nicht jedoch die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Bei Software-Urheberrecht geht es deshalb häufig um Lizenzumfang, Entwicklungsverträge, Rechte an Quell- und Objektcode, erlaubte Nutzung sowie den Umgang mit behaupteten Überschreitungen von Nutzungsrechten.
Diese Übersicht beschreibt typische urheberrechtliche Fragestellungen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

