Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung
Bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung kann Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe folgt jedoch nicht aus einem festen Pauschalbetrag. Schutz, Rechteinhaberschaft, Nutzungsumfang, Verschulden und Berechnungsmethode müssen geprüft werden. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf zu Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen.
Wann besteht ein Schadensersatzanspruch?
§ 97 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass eine geschützte Rechtsposition widerrechtlich verletzt und die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Eine bloße Behauptung, ein Werk sei „geklaut“ oder ohne Erlaubnis genutzt worden, ersetzt weder den Nachweis der Rechte noch die Prüfung der Lizenzlage.
Auf Anspruchsgegnerseite ist deshalb zunächst zu klären, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Auf Rechteinhaberseite sollte die eigene Rechteposition dokumentiert werden, bevor Schadenspositionen beziffert werden.
Drei gesetzlich anerkannte Wege der Schadensberechnung
Das Urheberrechtsgesetz eröffnet unterschiedliche Berechnungsansätze. Welche Methode gewählt wird, hängt von Beweislage und wirtschaftlicher Situation ab.
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Konkreter Schaden
Der Rechteinhaber kann den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden geltend machen, wenn er sich nachvollziehbar darlegen und beweisen lässt.
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Verletzergewinn
Bei der Schadensbemessung kann der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer gerade durch die Rechtsverletzung erzielt hat. Dafür muss zwischen Nutzung und Gewinn ein belastbarer Zusammenhang hergestellt werden.
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Lizenzanalogie
Der Schadensersatz kann auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er vorher die erforderliche Nutzungserlaubnis eingeholt hätte.
Lizenzanalogie: keine automatische Tabellenrechnung
Die Lizenzanalogie ist in vielen urheberrechtlichen Streitigkeiten praktisch bedeutsam. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jeder veröffentlichte Honorarsatz automatisch auf jeden Fall übertragen werden kann. Entscheidend sind das konkrete Werk, die Nutzungsart, Reichweite, Dauer, wirtschaftliche Bedeutung und die Marktumstände.
Bei Fotografien können beispielsweise Art der Veröffentlichung, Größe, Dauer, Reichweite und kommerzieller Kontext relevant sein. Bei Texten, Software oder anderen Werkarten gelten wiederum andere wirtschaftliche Maßstäbe. Deshalb sollte die Berechnung transparent hergeleitet werden.
Schadensersatz und Unterlassung sind unterschiedliche Ansprüche
Ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch verfolgen unterschiedliche Ziele. Unterlassung soll zukünftige Rechtsverletzungen verhindern; Schadensersatz gleicht einen bereits entstandenen Schaden aus. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich. Insbesondere setzt Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG Verschulden voraus.
Schadensersatz nach einer Bildnutzung
Bei unerlaubter Verwendung von Fotografien wird häufig über Schadensersatz auf Basis einer Lizenzanalogie gestritten. Bevor Beträge berechnet werden, sollten Rechtekette und tatsächliche Nutzung gesichert werden. Die Seite Bildrechte & Fotorecht behandelt die Besonderheiten von Fotografien und Online-Nutzungen.
Forderung erhalten: Berechnung nachvollziehen
Wer eine Zahlungsforderung erhält, sollte prüfen, welche Berechnungsmethode verwendet wird und auf welche Tatsachen sie gestützt ist. Bei einer Abmahnung müssen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nach § 97a UrhG klar aufgeschlüsselt werden. Eine pauschale Gesamtsumme erschwert die rechtliche Einordnung und sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Anspruch geltend machen: Belege vorbereiten
Rechteinhaber sollten nicht nur die Rechtsverletzung dokumentieren, sondern auch die für die Schadensberechnung relevanten Tatsachen. Dazu können bestehende Lizenzverträge, frühere Vergütungen, Nutzungsdauer, Reichweite oder andere wirtschaftliche Belege gehören. Je besser die tatsächliche Grundlage dokumentiert ist, desto belastbarer lässt sich eine Forderung begründen.
Die konkrete Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist einzelfallabhängig. Diese Seite enthält keine pauschale Schadensberechnung.

