Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten oder durchsetzen
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht sollte weder ignoriert noch ungeprüft erfüllt werden. Bei einer UWG-Abmahnung sind Anspruchsberechtigung, konkreter Wettbewerbsverstoß, Unterlassungsverlangen, Fristen, Kosten und eine beigefügte Unterlassungserklärung getrennt zu prüfen. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf bei der Abwehr und Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
§ 13 Abs. 1 UWG sieht vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und Gelegenheit geben sollen, den Streit durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine Abmahnung ist damit kein Gerichtsurteil. Sie ist eine außergerichtliche Aufforderung, einen behaupteten Wettbewerbsverstoß zu beenden und die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Die rechtliche Bewertung beginnt deshalb nicht mit der Frage, ob das Schreiben „streng“ formuliert ist, sondern mit den materiellen und formellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
UWG-Abmahnung erhalten: was zuerst prüfen?
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Frist und Unterlagen sichern
Abmahnschreiben, Anlagen, Screenshots, URLs, E-Mails und der Zeitpunkt des Zugangs sollten vollständig gesichert werden. Auch wenn der Anspruch bestritten wird, darf eine gesetzte Frist nicht unbeachtet bleiben.
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Anspruchsberechtigung
Zu prüfen ist, ob der Abmahner nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Bei Mitbewerbern spielt die konkrete Marktbeziehung eine Rolle.
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Beanstandete Handlung
Die behauptete Rechtsverletzung muss anhand der tatsächlichen Werbung, Angebotsseite, Preisangabe, Information oder sonstigen geschäftlichen Handlung geprüft werden.
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Formelle Anforderungen
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt unter anderem Angaben zur Anspruchsberechtigung, zur konkreten Rechtsverletzung und zu verlangten Aufwendungen. Fehlen erforderliche Angaben, kann dies für Kosten- und Verteidigungsfragen relevant sein.
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Unterlassungserklärung
Eine beigefügte Erklärung sollte nicht automatisch unterschrieben werden. Verbotsumfang, Vertragsstrafe und praktische Umsetzbarkeit können über den konkreten Anlass hinaus wirken.
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Kosten und Aufwendungsersatz
Ein geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch ist eigenständig zu prüfen. § 13 Abs. 4 UWG schließt den Aufwendungsersatz für Mitbewerber in bestimmten Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs und bei bestimmten Datenschutzverstößen aus.
Wann kann eine Abmahnung missbräuchlich sein?
§ 8c UWG verbietet die missbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Gesetz nennt hierfür mehrere mögliche Indizien, etwa wenn die Rechtsverfolgung vorwiegend auf Kosten oder Vertragsstrafen zielt, unangemessen hohe Gegenstandswerte angesetzt werden, eine Unterlassungsverpflichtung offensichtlich zu weit reicht oder zusammengehörige Verstöße ohne sachlichen Grund getrennt verfolgt werden. Ob tatsächlich Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung und sollte nicht vorschnell behauptet werden.
UWG-Abmahnung: Unterlassung und Zahlung getrennt bewerten
Eine Abmahnung kann mehrere Ebenen enthalten: die Forderung, ein Verhalten zu unterlassen, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Erklärung und Zahlungsforderungen. Diese Positionen beruhen nicht zwingend auf denselben Voraussetzungen. Besonders die Unterlassungserklärung kann langfristige Bindungswirkungen erzeugen und sollte deshalb nicht allein als Anlage zur Abmahnung behandelt werden.
Abmahnung aussprechen: Anspruch und Beweise vorab prüfen
Wer gegen unlauteres Verhalten eines Mitbewerbers vorgehen möchte, sollte zunächst dokumentieren, welche konkrete geschäftliche Handlung beanstandet wird und warum sie gegen das UWG verstößt. Bei Online-Werbung können datierte Screenshots, Seiteninhalte, Anzeigen, Preisangaben und technische Fundstellen wichtig sein. Ebenso müssen Anspruchsberechtigung und die Anforderungen des § 13 UWG berücksichtigt werden. Bei zeitkritischen Verstößen kann zusätzlich die Frage einer einstweiligen Verfügung entstehen.
Besonderheiten bei Online-Shops
Im E-Commerce beruhen Abmahnungen häufig auf Werbeaussagen, Preis- und Produktinformationen, gesetzlichen Informationspflichten oder der Ausgestaltung von Plattformangeboten. Nicht jeder Fehler führt jedoch automatisch zu jedem behaupteten Anspruch. Die Seite Wettbewerbsrecht im Onlinehandel ordnet typische Konstellationen gesondert ein.
Eine UWG-Abmahnung ist frist- und einzelfallabhängig. Diese Seite ersetzt keine Prüfung des konkreten Schreibens, der beanstandeten Werbung oder einer beigefügten Unterlassungserklärung.

