Zum Inhalt springen
☎ +49(0)211-6916879011
Google-Bewertungen5,048 Bewertungen
Google Business ProfileVerifiziert: 2026-10-04
Rezensionen ansehen
HOMERechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in DüsseldorfWettbewerbsrechtliche Ansprüche abwehren

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche abwehren

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sollten nicht allein nach der behaupteten Rechtsverletzung beurteilt werden. Für eine Verteidigung sind Anspruchsberechtigung, konkreter UWG-Verstoß, Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, Beweise, Unterlassungsumfang, Kosten und mögliche Gegenansprüche getrennt zu prüfen. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf bei der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.

Welche Ansprüche können im Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden?

§ 8 UWG regelt insbesondere Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche. Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen unzulässigen geschäftlichen Handlungen kann außerdem § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch vorsehen. In einem konkreten Konflikt können zusätzlich Kosten- und Auskunftsfragen sowie vertragliche Folgen einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung eine Rolle spielen.

Für die Verteidigung bedeutet das: Eine Forderung sollte in ihre einzelnen Anspruchsbestandteile zerlegt werden. Dass ein Unterlassungsanspruch diskutiert wird, beantwortet noch nicht automatisch die Frage nach Kosten oder Schadensersatz.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche abwehren: Prüfreihenfolge

  • Ist der Anspruchsteller berechtigt?

    Bei Mitbewerbern ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG vorliegen. Auch Verbände und bestimmte Einrichtungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein.

  • Liegt tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vor?

    Werbung, Produktdarstellung, Preisangabe oder sonstige geschäftliche Handlung müssen anhand der einschlägigen Norm und des vollständigen Kontexts geprüft werden.

  • Wie weit reicht ein möglicher Unterlassungsanspruch?

    Entscheidend ist, welches konkrete Verhalten untersagt werden kann und ob Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Ein verlangtes Verbot darf nicht ungeprüft mit dem Wortlaut einer Abmahnung gleichgesetzt werden.

  • Sind Kosten und Schadensersatz begründet?

    Aufwendungsersatz nach § 13 UWG und Schadensersatz nach § 9 UWG haben eigene Voraussetzungen. Im elektronischen Geschäftsverkehr enthält § 13 Abs. 4 UWG zudem besondere Ausschlüsse für den Aufwendungsersatz von Mitbewerbern.

  • Gibt es Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch?

    § 8c UWG nennt Fallgruppen, die auf eine missbräuchliche Geltendmachung hindeuten können. Erforderlich bleibt eine Bewertung sämtlicher Umstände.

Abmahnung abwehren

Ist der Anspruch noch außergerichtlich, steht meist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Raum. Dann sollten Frist, Anspruch und beigefügte Erklärung koordiniert bewertet werden. Eine vollständige Zurückweisung ist nur eine mögliche Reaktion; je nach Risikolage können auch eine begrenzte Unterlassungslösung, tatsächliche Korrekturmaßnahmen oder eine differenzierte Stellungnahme sinnvoll sein.

Unterlassungserklärung verteidigen oder anpassen

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte darauf geprüft werden, ob sie über den rechtlich erforderlichen Umfang hinausgeht, welche Vertragsstrafe vorgesehen ist und ob die Verpflichtung praktisch erfüllbar ist. Bereits abgegebene Erklärungen sind gesondert zu behandeln, weil dann zusätzlich vertragliche Bindungen und mögliche Vertragsstrafen relevant werden können.

Einstweilige Verfügung erhalten

Wird ein gerichtliches Verbot zugestellt, verändert sich die Situation grundlegend. Das Verbot muss beachtet werden; zugleich können abhängig von Verfahrensstand und Inhalt Reaktionsmöglichkeiten bestehen. Die Seite Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht erläutert die wichtigsten Prüfungspunkte für den Eilrechtsschutz.

Unberechtigte oder missbräuchliche Rechtsverfolgung

§ 13 Abs. 5 UWG kann bei unberechtigten oder formal fehlerhaften Abmahnungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Rechtsverteidigungskosten vorsehen. § 8c Abs. 3 UWG enthält eine weitere Kostenregel für missbräuchliche Geltendmachung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss konkret geprüft werden; der bloße Umstand, dass eine Abmahnung wirtschaftlich belastend ist, genügt nicht.

Beweise und interne Maßnahmen sichern

Eine wirksame Verteidigung ist häufig davon abhängig, den tatsächlichen Sachverhalt schnell zu sichern: aktuelle und frühere Werbefassungen, Veröffentlichungszeitpunkte, Preisangaben, Freigaben, Verträge, technische Änderungen und Kommunikationsverläufe. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, beanstandete Inhalte vorläufig zu stoppen, ohne damit bereits den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.

Gesetzliche Grundlage: Beseitigung und Unterlassung regelt § 8 UWG, Missbrauch § 8c UWG und Schadensersatz § 9 UWG.
↑