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HOMERechtsanwalt für Urheberrecht in DüsseldorfBildrechte und Fotorecht: unerlaubte Bildnutzung

Bildrechte und Fotorecht: unerlaubte Bildnutzung

Bilder werden online schnell kopiert, geteilt oder in neue Webseiten und Social-Media-Beiträge übernommen. Wer eigene Fotos ohne Erlaubnis wiederfindet oder wegen einer Bildnutzung in Anspruch genommen wird, sollte Schutz, Rechtekette, Lizenz und konkrete Nutzung prüfen. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf zu Bildrechten, Fotorecht und unerlaubter Bildnutzung.

Bildrechte und Fotorecht: welche Rechte können betroffen sein?

Fotografien können als Lichtbildwerke nach § 2 UrhG oder als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein. Für die praktische Prüfung ist deshalb nicht nur die kreative Qualität eines Fotos relevant. Ebenso wichtig ist die Frage, wer die Rechte innehat und welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Bei Agenturfotos, Stock-Material, Mitarbeiterfotos, Auftragsfotografie oder übernommenen Bildern aus sozialen Netzwerken muss die Rechtekette nachvollzogen werden. Eine Datei technisch herunterladen zu können bedeutet nicht automatisch, sie für eigene Zwecke nutzen zu dürfen.

Fotos geklaut – was tun?

Wer ein eigenes Foto unerlaubt auf einer fremden Webseite, in einem Online-Shop, auf Social Media oder in Werbung entdeckt, sollte nicht vorschnell nur einen Ausschnitt sichern. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Dokumentation der konkreten Nutzung. Je nach Fall gehören dazu vollständige Screenshots, URL, Datum, Fundstelle, sichtbare Einbindung, gegebenenfalls Produkt- oder Werbekontext sowie die Originaldatei und Nachweise zur eigenen Rechteposition.

Erst danach sollte entschieden werden, welche Schritte angemessen sind. Bei einer widerrechtlichen Nutzung können insbesondere Beseitigung, Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Abmahnung wegen unerlaubter Bildnutzung erhalten

Wer wegen eines Fotos abgemahnt wird, sollte zuerst klären, woher das Bild stammt und welche Lizenzinformationen vorliegen. Häufig relevante Unterlagen sind Rechnungen, E-Mails, Verträge mit Agenturen oder Webdesignern, Stock-Lizenznachweise, Screenshots früherer Lizenzbedingungen und Angaben zur Dauer der Nutzung.

Auch hier gilt: Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht allein deshalb unterschrieben werden, weil das Foto tatsächlich verwendet wurde. Schutz, Rechteinhaberschaft, Lizenzumfang, Anspruchsreichweite und Zahlungsforderungen müssen getrennt geprüft werden. Mehr dazu unter Abmahnung im Urheberrecht.

Stockfotos, Agenturen und Lizenzbedingungen

Bei Stock-Material entscheidet der konkrete Lizenzvertrag, welche Nutzung erlaubt ist. Unterschiede können etwa bei redaktioneller oder kommerzieller Nutzung, Social Media, Weitergabe an Kunden, Bearbeitungen, Unterlizenzierung oder zeitlicher und räumlicher Reichweite bestehen. Ein vorhandener Kaufbeleg beweist deshalb nicht automatisch, dass jede spätere Nutzung gedeckt ist; umgekehrt kann eine ordnungsgemäß erworbene Lizenz einen Verletzungsvorwurf entkräften.

Social Media und Plattformen

Das Teilen, Reposten oder Einbetten fremder Bilder kann urheberrechtliche Fragen auslösen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Plattformfunktion innerhalb der vorgesehenen Nutzungsbedingungen verwendet wurde, ob das Bild eigenständig heruntergeladen und neu hochgeladen wurde oder ob eine gesonderte Erlaubnis bestand. Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten technischen und vertraglichen Situation ab.

Schadensersatz bei Bildnutzung

§ 97 Abs. 2 UrhG erlaubt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung verschiedene Wege der Schadensberechnung. In Bildfällen wird häufig über die Lizenzanalogie diskutiert. Dabei wird betrachtet, welche angemessene Vergütung bei ordnungsgemäßer Rechteklärung angefallen wäre. Welche Ausgangswerte und Zuschläge tatsächlich tragfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden; Werk, Nutzungsumfang, Marktumstände und Belege müssen geprüft werden.

Gesetzliche Grundlagen: § 2 UrhG nennt geschützte Werkarten; § 72 UrhG regelt den Schutz von Lichtbildern.
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