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HOMEFachanwalt für Steuerrecht in DüsseldorfStreit mit dem Finanzamt: Einspruch und Finanzgericht

Streit mit dem Finanzamt: Einspruch und Finanzgericht

Bei einem Streit mit dem Finanzamt sind Inhalt des Steuerbescheids, die Bekanntgabe und laufende Fristen entscheidend. Rechtsanwalt Oliver Langner ist Fachanwalt für Steuerrecht und prüft in Düsseldorf steuerrechtliche Auseinandersetzungen – vom Steuerbescheid und Einspruch bis zu möglichen weiteren Schritten vor dem Finanzgericht.

Steuerbescheid zuerst vollständig prüfen

Vor einem Rechtsbehelf sollte geklärt werden, welche Festsetzung oder Entscheidung angegriffen werden soll und worin die tatsächliche oder rechtliche Abweichung liegt. Wichtig sind der vollständige Bescheid, Erläuterungen, bereits geführte Korrespondenz mit dem Finanzamt und die Unterlagen, auf denen die streitige Besteuerung beruht.

Nicht jede Unzufriedenheit mit einem Bescheid führt automatisch zu einem erfolgreichen Rechtsbehelf. Umgekehrt kann eine schnelle Prüfung notwendig sein, weil verfahrensrechtliche Fristen laufen und bestimmte Einwendungen später nur eingeschränkt nachgeholt werden können.

Einspruch gegen einen Steuerbescheid

Nach § 347 AO ist gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten grundsätzlich der Einspruch als außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft. Der Einspruch muss nach § 357 AO schriftlich oder elektronisch eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Er sollte den angegriffenen Verwaltungsakt bezeichnen und erkennen lassen, in welchem Umfang eine Änderung begehrt wird; Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Für den Regelfall bestimmt § 355 AO eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ob die Frist im konkreten Fall bereits begonnen hat, wie die Bekanntgabe zu bestimmen ist und ob Besonderheiten vorliegen, muss anhand der Unterlagen geprüft werden.

Was passiert im Einspruchsverfahren?

Die Finanzbehörde entscheidet über den Einspruch. Nach § 367 AO hat sie die Sache grundsätzlich in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das bedeutet zugleich, dass nicht nur der vom Steuerpflichtigen beanstandete Punkt betrachtet werden muss. Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer für den Einspruchsführer nachteiligen Änderung vor; zuvor muss auf diese Möglichkeit hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Aussetzung der Vollziehung bei laufendem Streit

Ein Einspruch beseitigt die Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids nicht automatisch. Je nach Fall kann deshalb zusätzlich zu prüfen sein, ob eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden kann. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hängt von der konkreten Festsetzung und den Einwendungen ab.

Nach der Einspruchsentscheidung: Finanzgericht

Bleibt das Finanzamt bei seiner Entscheidung, kann gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. § 40 FGO regelt insbesondere Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Für die Anfechtungsklage beträgt die Frist nach § 47 FGO grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Auch hier sind die konkrete Verfahrenslage und die Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen.

Welche Unterlagen sollten mitgebracht werden?

  • Bescheid und Bekanntgabe

    Vollständiger Steuerbescheid einschließlich Anlagen und Datum des tatsächlichen Zugangs beziehungsweise der elektronischen Bereitstellung.

  • Korrespondenz mit dem Finanzamt

    Schreiben, Rückfragen, Prüfungsmitteilungen, bereits eingelegte Einsprüche oder sonstige verfahrensrelevante Dokumente.

  • Sachverhaltsunterlagen

    Unterlagen, mit denen die strittigen Tatsachen und die steuerliche Behandlung nachvollzogen werden können.

Offizielle Grundlagen: § 347 AO (Einspruch), § 355 AO (Frist), § 357 AO (Einlegung), § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung), § 367 AO (Einspruchsentscheidung) sowie § 40 FGO und § 47 FGO.
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