Designverletzung prüfen und Ansprüche durchsetzen
Bei einer Designverletzung geht es um mehr als eine äußerliche Ähnlichkeit. Zu prüfen sind Rechtsbestand, Schutzgegenstand, Priorität, Gesamteindruck, Gestaltungsfreiheit und die konkrete Nutzung des angegriffenen Produkts. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf bei der Durchsetzung von Designrechten und bei der Abwehr behaupteter Designverletzungen.
Wann liegt eine Designverletzung vor?
Das eingetragene Design gibt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung und kann die Nutzung durch Dritte ohne Zustimmung untersagen. Der Schutz erfasst nach § 38 DesignG auch Gestaltungen, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Bei der Beurteilung wird berücksichtigt, wie groß die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in dem betreffenden Bereich war.
Eine belastbare Prüfung sollte deshalb das Registerdesign und das angegriffene Produkt anhand der sichtbaren Gestaltungsmerkmale vergleichen. Einzelne Gemeinsamkeiten oder Unterschiede dürfen nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie den Gesamteindruck nicht prägen. Ebenso kann eine hohe Dichte vorbekannter Gestaltungen Einfluss darauf haben, welche Unterschiede rechtlich Gewicht erhalten.
Vor Durchsetzung: Rechtsbestand und Schutzgegenstand prüfen
Neuheit und Eigenart werden vom DPMA im Eintragungsverfahren nicht materiell geprüft. In einem Verletzungsstreit kann daher auch die Frage aufkommen, ob das eingetragene Design rechtsbeständig ist. Zusätzlich ist nach § 37 DesignG maßgeblich, welche Merkmale in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Eine professionelle Verletzungsanalyse sollte deshalb Registerauszug, Ansichten, Anmelde- und Prioritätsdaten sowie relevante Vorveröffentlichungen einbeziehen.
Welche Ansprüche können bestehen?
§ 42 DesignG sieht bei einer Verletzung insbesondere Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung vor; ein Unterlassungsanspruch kann auch bei erstmalig drohender Zuwiderhandlung bestehen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung kann Schadensersatz verlangt werden. Das Gesetz nennt dafür unter anderem den konkreten Schaden, den Verletzergewinn und eine angemessene Lizenzvergütung als mögliche Berechnungsansätze.
Daneben können je nach Fall weitere Ansprüche relevant werden, etwa Auskunft oder Maßnahmen bezüglich verletzender Erzeugnisse. Welche Schritte verhältnismäßig und strategisch sinnvoll sind, hängt von Dringlichkeit, Beweislage, Marktgeschehen und wirtschaftlichem Ziel ab.
Abmahnung wegen Designverletzung erhalten
Eine Abmahnung sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil ein Design im Register eingetragen ist. Zu prüfen sind unter anderem Aktivlegitimation, Rechtsbestand, Schutzumfang, behauptete Benutzung und Anspruchshöhe. Eine beigefügte Unterlassungserklärung kann langfristige vertragliche Folgen auslösen und sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.
Umgekehrt sollte auch der Inhaber eines Designs vor einer Abmahnung die eigene Rechtsposition und den konkreten Verletzungsvorwurf sorgfältig dokumentieren. Produktabbildungen, Verkaufsangebote, Zeitpunkte und Bezugsquellen können für die Beweisführung wesentlich sein.
Einstweiliger Rechtsschutz bei zeitkritischen Fällen
Wenn eine beanstandete Gestaltung aktuell vermarktet, auf einer Messe gezeigt oder kurzfristig in größerem Umfang vertrieben wird, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, hängt neben dem materiellen Anspruch auch von Verfahrensrecht, Dringlichkeit und Glaubhaftmachung ab. Fristen sollten deshalb nicht anhand pauschaler Internetangaben beurteilt werden.
Designverletzung oder Produktnachahmung?
Nicht jede unerwünschte Produktkopie ist zugleich eine Verletzung eines eingetragenen Designs. Je nach Sachverhalt können zusätzlich oder alternativ Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz relevant sein. Die Seite Produktnachahmung behandelt diese Anspruchsgrundlagen im Zusammenspiel.
Ob ein konkretes Produkt ein Design verletzt, erfordert einen einzelfallbezogenen Vergleich sowie eine Prüfung des geltend gemachten Rechts.

