Design anmelden und schützen lassen
Ein Design anmelden und rechtlich schützen zu lassen beginnt nicht erst mit dem Onlineformular. Entscheidend sind Schutzfähigkeit, die richtige Wiedergabe, der passende Schutzraum und eine Anmeldestrategie, die zur wirtschaftlichen Nutzung passt. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf bei deutschen Designanmeldungen beim DPMA und bei Unionsdesigns beim EUIPO.
Wann kann ein Design geschützt werden?
Nach § 2 DesignG muss ein eingetragenes Design neu sein und Eigenart besitzen. Neuheit bedeutet vereinfacht, dass vor dem maßgeblichen Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden sein darf. Eigenart setzt voraus, dass sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von bereits bekannten Gestaltungen unterscheidet. Wie deutlich dieser Abstand sein muss, hängt auch davon ab, wie groß die Gestaltungsfreiheit in dem jeweiligen Produktbereich ist.
Das DPMA prüft Neuheit und Eigenart vor der Eintragung nicht. Eine Registrierung ist deshalb nicht gleichbedeutend mit einer später unangreifbaren Rechtsposition. Gerade vor einer wirtschaftlich wichtigen Produkteinführung kann es sinnvoll sein, bekannte Gestaltungen und mögliche Konflikte vorab zu betrachten.
Design schützen lassen: die Wiedergabe bestimmt den Schutzgegenstand
Im deutschen Designrecht wird der Schutz für die Merkmale der Erscheinungsform begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Die Darstellung ist deshalb keine bloße Illustration. Fotografien oder Zeichnungen sollten das tatsächlich zu schützende Design klar und konsistent zeigen. Unterschiedliche Ansichten müssen dasselbe Design abbilden und sollten nicht versehentlich Merkmale hinzufügen oder auslassen, die später für den Schutzumfang wichtig sind.
Beim EUIPO wurden die Regeln durch die EU-Designrechtsreform modernisiert. Seit dem 1. Juli 2026 können Unionsdesigns statisch, dynamisch oder animiert wiedergegeben werden. Das EUIPO akzeptiert nach seinen aktuellen Vorgaben unter anderem statische JPEG-Ansichten sowie für dynamische oder animierte Darstellungen moderne 3D- und Videoformate. Welche Form sinnvoll ist, hängt vom Gegenstand und vom angestrebten Schutz ab.
DPMA oder EUIPO?
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Deutschland
Ein eingetragenes Design beim DPMA bietet nationalen Schutz. Das kann passen, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt zunächst in Deutschland liegt oder eine nationale Schutzstrategie bewusst gewählt wird.
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Europäische Union
Ein eingetragenes Unionsdesign beim EUIPO entfaltet einheitliche Wirkung in der Europäischen Union. Seit der Reform werden die früheren Begriffe „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ beziehungsweise „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch die moderne EU-Terminologie ersetzt.
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Strategie statt Automatismus
Die Wahl hängt nicht nur von Gebühren ab. Relevante Fragen sind Absatzmärkte, Produktlebenszyklus, Veröffentlichungszeitpunkt, Varianten, mögliche Nachahmungsrisiken und die geplante internationale Entwicklung.
Eine vertiefte Gegenüberstellung finden Sie unter Designschutz Deutschland und EU.
Was gilt bei einer früheren Veröffentlichung?
Das deutsche Designgesetz kennt eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist für bestimmte Offenbarungen durch den Entwerfer, seinen Rechtsnachfolger oder aufgrund entsprechender Informationen beziehungsweise Handlungen. Eine Veröffentlichung vor der Anmeldung sollte trotzdem nicht leichtfertig als risikolos angesehen werden. Internationale Schutzpläne, Beweisfragen und abweichende Regelungen anderer Staaten können eine frühzeitige Anmeldung sinnvoll machen.
Wie lange kann Designschutz bestehen?
Ein eingetragenes deutsches Design kann nach § 27 DesignG ab dem Anmeldetag bis zu 25 Jahre geschützt werden, wenn der Schutz in den vorgesehenen Fünfjahresperioden aufrechterhalten wird. Auch ein eingetragenes Unionsdesign ist zunächst für fünf Jahre geschützt und kann in Fünfjahresschritten bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Vor der Anmeldung praktisch klären
Vor Einreichung sollten zumindest der Anmelder beziehungsweise Rechtsinhaber, die zu schützende Gestaltung, die Wiedergabe, die Produktzuordnung, Prioritätsfragen und der gewünschte Schutzraum geklärt werden. Bei mehreren Varianten kann zusätzlich zu prüfen sein, ob eine Mehrfach- oder Sammelanmeldung zweckmäßig ist. Für die spätere Durchsetzung ist wichtig, dass die Anmeldung zu dem tatsächlich vermarkteten Produkt und zur Schutzstrategie passt.
Ob und in welchem Umfang eine konkrete Gestaltung schutzfähig ist, lässt sich nur anhand der Gestaltung, des Offenbarungsstands und der geplanten Anmeldung beurteilen.

