Zum Inhalt springen
☎ +49(0)211-6916879011
Google-Bewertungen5,048 Bewertungen
Google Business ProfileVerifiziert: 2026-10-04
Rezensionen ansehen
HOMEDesignrecht | Rechtsanwalt Oliver Langner DüsseldorfDesignlizenzvertrag gestalten und prüfen

Designlizenzvertrag gestalten und prüfen

Ein Designlizenzvertrag regelt, wer ein geschütztes Design in welchem Umfang wirtschaftlich nutzen darf. Rechtsanwalt Oliver Langner berät in Düsseldorf bei der Gestaltung und Prüfung von Lizenzverträgen für eingetragene Designs und Unionsdesigns – insbesondere zu Exklusivität, Produkten, Gebiet, Laufzeit, Vergütung, Qualität und Rechtsdurchsetzung.

Was regelt eine Designlizenz?

Nach § 31 DesignG kann der Rechtsinhaber Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Lizenzen. Welche Rechte tatsächlich übertragen werden, bestimmt jedoch der Vertrag. Eine knappe Formulierung wie „Lizenz zur Nutzung des Designs“ lässt häufig wichtige wirtschaftliche und rechtliche Fragen offen.

Vertragsgegenstand eindeutig festlegen

Der Vertrag sollte das lizenzierte Design eindeutig identifizieren. Bei eingetragenen Designs gehören dazu regelmäßig Registernummer und gegebenenfalls konkrete Darstellungen oder Produktzuordnungen. Bei mehreren Designs, Varianten oder internationalen Schutzrechten ist klarzustellen, welche Rechte erfasst sind und welche nicht. Das vermindert spätere Streitigkeiten darüber, ob eine neue Produktvariante noch unter die Lizenz fällt.

Ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz?

Bei einer ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer eine stärkere Rechtsposition als bei einer einfachen beziehungsweise nicht ausschließlichen Lizenz. Die konkrete Ausgestaltung sollte festlegen, ob und in welchem Umfang der Rechtsinhaber selbst weiterhin nutzen darf, ob weitere Lizenzen vergeben werden können und ob Unterlizenzen zulässig sind. Auch die Berechtigung zur Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen sollte ausdrücklich geregelt werden.

Wichtige Regelungspunkte im Designlizenzvertrag

  • Produkte und Nutzungsformen

    Für welche Erzeugnisse, Varianten, Produktionsverfahren und Vertriebskanäle darf das Design eingesetzt werden?

  • Gebiet

    Gilt die Lizenz nur für Deutschland, für bestimmte EU-Staaten, für die gesamte Europäische Union oder für weitere Märkte?

  • Laufzeit und Beendigung

    Vertragsdauer, Kündigungsrechte, Folgen der Beendigung und der Umgang mit Restbeständen sollten geregelt sein.

  • Vergütung

    Pauschale, Stücklizenz, Umsatzbeteiligung, Mindestlizenz oder Mischmodelle benötigen klare Berechnungs-, Abrechnungs- und Prüfregeln.

  • Qualität

    § 31 DesignG nennt ausdrücklich auch Qualitätsvorgaben als möglichen Bestandteil der Lizenzbeziehung. Praktische Kontroll- und Freigabeprozesse sollten zum Geschäftsmodell passen.

  • Verletzungen und Rechtsdurchsetzung

    Wer beobachtet den Markt, wer entscheidet über Abmahnung oder Klage, wer trägt Kosten und wem stehen Erlöse oder Schadensersatz zu?

Lizenz für deutsches Design oder Unionsdesign

Bei grenzüberschreitender Nutzung muss der Vertrag zur tatsächlichen Schutzrechtslage passen. Ein deutsches Design und ein Unionsdesign haben unterschiedliche Schutzgebiete. Werden mehrere Rechte lizenziert, sollten Vertragsgebiet und Registerrechte konsistent bezeichnet werden. Informationen zur Wahl des Schutzsystems finden Sie unter Designschutz Deutschland und EU.

Was passiert bei Vertragsverstößen?

§ 31 Abs. 2 DesignG sieht vor, dass der Rechtsinhaber seine Designrechte gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, wenn dieser gegen bestimmte Lizenzbedingungen verstößt, etwa hinsichtlich Dauer, Nutzungsform, erfasster Erzeugnisse, Gebiet oder Qualität. Der Vertrag sollte deshalb so präzise sein, dass sich erlaubte und nicht erlaubte Nutzung nachvollziehbar unterscheiden lassen.

Lizenzvertrag und Designverletzung zusammen denken

In der Praxis entstehen Konflikte nicht nur mit außenstehenden Dritten. Auch eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs kann rechtlich relevant werden. Umgekehrt kann ein Lizenznehmer bei Verletzungen durch Dritte wirtschaftlich stark betroffen sein. Die Rechte zur Durchsetzung und Mitwirkung sollten deshalb mit der allgemeinen Designverletzungsstrategie abgestimmt werden.

Gesetzliche Grundlage: Die Lizenzierung eingetragener deutscher Designs regelt § 31 DesignG. Für Unionsdesigns gelten die Regelungen des jeweils aktuellen EU-Designrechts.
↑