Wettbewerbsrecht


Unternehmer haben im Geschäftsverkehr eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Dennoch unterlaufen ihnen vor allem bei der Unterhaltung eines Onlineshops oder bei Verkäufen auf den Plattformen von eBay oder Amazon häufig Flüchtigkeitsfehler, die in nicht wenigen Fällen mit Abmahnung der Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen geahndet werden. Diese Herausforderung kann im Regelfall gut gemeistert werden, wenn zumindest regelmäßig verwendete, vertragliche Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) respektive Pflichtangaben im Impressum von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Ein Ärgernis für solche redlichen Unternehmer ist es dann, wenn sie bei eBay oder Amazon feststellen, dass Verkäufer unter dem Deckmantel des Privatverkäufers auftreten und tatsächlich gewerbliche Verkäufe als Privatverkäufe deklarieren. Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise liegt auf der Hand, denn bekanntlich ist der Widerruf von Kaufverträgen bei Privatverkäufen ausgeschlossen und die meisten Verbraucher lassen sich in diesem Fällen täuschen.

Mindestens genauso ärgerlich für redliche Unternehmer sind Mitbewerber, die in ihrem Onlineshop mit Spitzenstellungen oder Spitzenprodukten werben, die sie tatsächlich nicht haben. Vor allem der Gerbrauch von Superlativen wie "günstigstes Angebot" oder "Marktführer" oder die Verknüpfung eines Angebotes mit Gewinnspielen, um den eigenen Verkauf anzukurbeln und Mitbewerber zu benachteiligen, sind dem redlichen Unternehmer ein Dorn im Auge. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Ärgernis, wenn Mitbewerber in den AGB Regelungen vor allem zur Haftungsbeschränkung oder / und zur Verkürzung von Gewährleistungsfristen aber auch das Vorenthalten von Zusatzkosten für Versand und Verpackung verankern, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Rechte eines Unternehmers
Die Verhaltensweisen von Unternehmern zueinander sind im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Der Unternehmer kann diesen gesetzlichen Regelungen zum einen entnehmen, welche vertraglichen Regelungen er gegenüber Verbrauchern verwenden kann und zum anderen daraus ersehen, welche Verhaltensweisen er nicht an den Tag legen darf. Mit dem UWG ist dem Unternehmer auch ein Gesetzeswerk an die Hand gegeben, um gegen das Geschäftsgebaren eines unredlichen Mitbewerbers vorzugehen.

Der Unternehmer kann bei Wettbewerbsverstößen eines Mitbewerbers (i) Unterlassung, (ii) Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Handlung, (iii) Schadensersatz wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens und (iv) Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung verlangen.

Der wichtigste Anspruch des Unternehmers auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Geschäftsgebaren des Mitbewerbers kann nicht nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren, sondern nach einer zeitigen, vorgerichtlichen Abmahnung auch innerhalb weniger Stunden durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung untersagt werden. Entscheidend ist dabei, dass zwischen der Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß des Mitbewerbers und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als ein Monat vergeht. Dieses Instrument ermöglicht es Unternehmern auch, gegen nur kurzzeitige Werbung eines Mitbewerbers vorzugehen, die ausschließlich für wenige Tage geschaltet ist.
Der Schadensersatzanspruch kann dem Grund nach ohne Weiteres in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht und durchgesetzt werden. Allerdings ist es hier meist schwierig, den Schaden der Höhe nach zu beziffern, weil dafür aufgezeigt werden müsste, inwieweit die konkrete, wettbewerbswidrige Handlung zu einem Vorteil für den Mitbewerber geführt hat.

Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt Ihnen dabei die Möglichkeit zur Verfügung, zunächst eine schneller aber nur vorläufige Regelung des Unterlassungsanspruches zu erreichen. Die einstweilige Verfügung wird dabei im Regelfall am Tag der Beantragung durch das Gericht erlassen. Sollte der Mitbewerber diese einstweilige Verfügung im Rahmen einer Abschlusserklärung akzeptieren, dann ist der Unterlassungsanspruch insoweit erledigt. Ein Hauptsacheverfahren muss dann in der Sache nicht nochmals durchgeführt werden, soweit der Mitbewerber die drei weiteren Ansprüche auf (i) Auskunft, (ii) Schadensersatz und (iii) auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gleichsam außergerichtlich regelt. Ansonsten wäre insoweit noch ein Hauptsacheverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche des Unternehmers angezeigt.

Wir können wegen der hohen Gegenstandswerte bei Gerichtsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen nur dringend anraten, die Angelegenheit vorher durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Davon abgesehen, dass wegen der hohen Gegenstandswerte ohnehin meist Rechtsanwaltszwang wegen der darauf beruhenden Zuständigkeit der Landgerichte besteht, können gerade bei erhaltenen Abmahnungen vorher Risikoabwägungen respektive Kosten-Nutzen-Abwägungen getroffen werden.

Unsere Leistungen
Wir beraten Sie gerne im Vorfeld der Eröffnung eines Onlineshops oder der Entfaltung von Werbemaßnahmen, um Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Wettbewerbsverstößen zu vermeiden. Wir prüfen in diesem Zusammenhang umfassend die Rechtmäßigkeit der von Ihnen gewünschten AGB entweder auf der Basis eines Vorentwurfes von Ihnen oder auf der Grundlage der von Ihnen geäußerten Vorstellungen. Sie können dadurch das Risiko von vorgerichtlichen Abmahnungen deutlich reduzieren, die im Fall des Ergehens meist wesentlich höhere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verursachen als dies durch die Prüfung/ Erstellung von AGB durch uns geschieht. Die Risiken vorgerichtlicher Abmahnungen bestehen im Übrigen auch, wenn ein Unternehmer einfach die AGB eines anderen Unternehmers kopiert, denn schließlich ist oft nicht ohne Weiteres erkennbar, ob sie von einem Rechtsanwalt erstellt oder geprüft worden sind.

Sollten Sie Verkäufer auf eBay oder Amazon ermitteln, die in Ihrem Geschäftsbereich Waren veräußern aber als Privatverkäufer auftreten, dann nehmen wir auch gerne in diesem Zusammenhang Ihre Rechte war. Im Fall einer berechtigten Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen hat Ihnen der unredlich agierende Unternehmer die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, so dass Ihnen bei hinreichender Liquidität des Mitbewerbers keine Kosten entstehen.

In diesem Zusammenhang führen wir gerne für Sie eine vorgerichtliche Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen durch und setzen Ihre Rechte gegebenenfalls auch im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren oder/und im Rahmen eines (nachfolgenden) Hauptsacheverfahrens gegen Dritte durch.

Wir haben bereits eine Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Wettbewerbsverstößen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten im gesamten Bundesgebiet geführt. Einzelne von uns vor Landgerichten erwirkte Gerichtsentscheidungen sind nachfolgend von Oberlandesgerichten respektive vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. In der letzten Instanz mussten wir dabei selbstverständlich auf einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt rekurrieren aber wir haben auch dort das Zivilverfahren weiter mit begleitet.

Wir haben aber auch Abmahnungen von Mitbewerbern abgewehrt, die zum einen unberechtigt aber auch wegen Rechtsmissbrauch unzulässig gewesen sind. Wir haben in diesem Zusammenhang sogar bereits Rechtsanwälte unmittelbar in Anspruch genommen, die wegen des Zusammenwirkens mit dem Unternehmer und durchgeführten Massenabmahnungen wegen Betruges selbst auf Erstattung verursachter Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gehaftet haben.

Sollten Sie die Absicht haben, eigene vertragliche Regelungen oder einen Auftritt im Internet überprüfen zu lassen, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir stehen Ihnen aber auch gerne bei zu erteilenden Abmahnungen aber auch erhaltenen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen zur Seite. 

In diesem Fall können sie sich einfach mit uns telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen. 
Wir sind Ihnen sehr gerne behilflich.


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