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Markenrecht | Rechtsanwalt Oliver Langner aus Düsseldorf


Unternehmen treten sehr häufig über Jahrzehnte unter einer bestimmten Firma auf oder bieten Waren oder / und Dienstleistung unter einer bestimmten Bezeichnung an, ohne sich die Firma / Bezeichnung schützen zu lassen. Die Wichtigkeit und Notwendigkeit eines solchen Schutzes wird meist erst dann deutlich, wenn ein anderer Unternehmer oder sogar Mitbewerber einen solchen Schutz beantragt und dann andere einschließlich den Unternehmer von der Nutzung ausschließen kann, der sie schon seit Jahrzehnten verwendet.

In diesem Zusammenhang geht häufig nicht nur ein kostenintensiv aufgebautes Renommee einer Bezeichnung verloren, sondern der Nutzer wird auch noch selbst als Markenrechtsverletzer ins Visier genommen.

Wo wird eine Marke eingetragen?


Die Eintragung einer Marke erfolgt auf nationaler Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) oder bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vergleichsweise schnell und kostengünstig.

Welche Markenformen sind zulässig?


Im Rahmen des Markenrechtes kann bei diesen Behörden respektive Organisationen der Schutz von Bezeichnungen für Waren oder / und Dienstleistungen, für Firmenbezeichnungen aber auch für geographische Herkunftsangaben und Werktitel begehrt werden. Im Bereich des nationalen Rechtes und der Zuständigkeit des DPMA sind drei Markenformen zulässig:

- ein reines Wort (Wortmarke)
- die Kombination eines Wortes mit einem Logo (Wort- und Bildmarke);
- ein reines Logo (Bildmarke).

Worauf sollte man beim Markenrecht achten?


Die Entscheidung eines Unternehmers für eine bestimmte Marke ist im Regelfall unter anderem davon abhängig, ob die Bezeichnung eine eigene Schöpfung des Unternehmers (=Fantasiewort) ist oder/und ob der Unternehmer in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit der Bezeichnung unter einem bestimmten Logo aufgetreten ist.
Schließlich ist eine Marke nur dann eintragungsfähig, wenn sie geeignet ist, ein die Waren oder/und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens hinreichend abzugrenzen (hinreichende Unterscheidungskraft) und die Bezeichnung nicht für die Allgemeinheit zur Beschreibung oder Bestimmung bestimmter Waren oder/und Dienstleistungen freizuhalten ist (Freihaltebedürfnis). Es ist selbstredend das bestimmte Wörter für das Angebot von Waren oder / und Dienstleistungen nicht gesperrt werden dürfen, weil ihre Verwendung für einen funktionierenden Handel für jeden Unternehmer essentiell notwendig ist.

Der Inhaber einer eingetragenen Marke besitzt das ausschließliche Recht unter dieser Bezeichnung im Geschäftsverkehr aufzutreten und Dritte von der Verwendung dieser Bezeichnung auszuschließen. Dritte dürfen im geschäftlichen Verkehr nur mit Zustimmung des Markeninhabers unter einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung in einem identischen oder ähnlichen Waren- oder / und Dienstleistungsbereich auftreten.

Welche Rechte hat ein Markeninhaber?


Verwendet ein Dritter wider den vorangegangenen Ausführungen die Marke eines Markeninhabers ohne dessen Zustimmung und werden Waren oder / und Dienstleistungen dabei angeboten, die nicht vom Markeninhaber stammen, dann wird im Regelfall eine Markenrechtsverletzung vorliegen.

Der Markeninhaber kann dann von diesem Dritten (i) Unterlassung, (ii) Auskunft über die Verwendungshandlungen, (iii) Schadensersatz für die Verwendung und (iv) Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung verlangen.

Der zu Gunsten des Markeninhabers bestehende Schadensersatzanspruch kann dabei wahlweise auf drei verschiedene Berechnungsmethoden gestützt werden. Der Markeninhaber kann (i) von dem Dritten zum Ersten die Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Dritte durch den Verkauf der Ware generiert hat, oder (ii) er kann zum Zweiten den Gewinn von dem Dritten verlangen, den er für den Verkauf der Ware fiktiv selbst erzielt hätte oder (ii) er kann zum Dritten eine fiktive Lizenzgebühr vom Dritten verlangen, die ein anderer Dritter für die Nutzung der Marke an den Markeninhaber gezahlt hat/ hätte.

Auf Grund der Verpflichtung des Dritten, der die Marke des Markeninhabers widerrechtlich verwendet hat, dem Markeninhaber die Rechtsanwaltskosten erstatten zu müssen, kann eine berechtigte Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung auch ohne Kostenlast für den Markeninhaber durchgeführt werden, soweit der abgemahnte Dritte hinreichend solvent ist.

Welche Schritte sind bei der Markenanmeldung wichtig?


Wir beraten Sie im Vorfeld einer Markenanmeldung über den Sinn der Anmeldung einer nationalen, einer europaweiten oder einer weltweiten Marke. Wir führen in diesem Zusammenhang nicht nur Schritt für Schritt die vollständige Markenanmeldung unter Erstellung des Waren- oder/und Dienstleistungsverzeichnisses für Sie durch, sondern recherchieren im Vorfeld auch für Sie nach prioritätsälteren Marken. Schließlich wollen Sie nicht selbst ins Visier von Markeninhabern geraten, die die von Ihnen favorisierte Bezeichnung bereits früher angemeldet und eingetragen bekommen haben. In diesem Fall können Sie nämlich selbst sehr schnell zum Markenrechtsverletzer werden.

Darüber hinaus können wir Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Marke gegen Neuanmeldungen vor allem beim DPMA und beim HABM behilflich sein. Dort gibt es bereits einfache Rechtsbehelfe, um Neueintragungen entgegenzuwirken.

Darüber hinaus führen wir auch vorgerichtliche Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch und setzen Ihre Markenrechte gegebenenfalls auch im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren und notwendigenfalls im Rahmen nachfolgender Hauptsacheverfahren gegen Dritte durch. Das einstweilige Verfügungsverfahren gibt Ihnen dabei die Möglichkeit, zunächst eine schnelle aber nur vorläufige Regelung des Unterlassungsanspruches zu erreichen, wobei die einstweilige Verfügung von den Gerichten regelmäßig an dem Tag erlassen wird, an dem sie von uns beantragt worden ist. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens können Sie als Markeninhaber dann alle vier Ansprüche gegen den Markenrechtsverletzer endgültig durchsetzen.

Erfahrung im Markenrecht zahlt sich aus!


Auf Grund der hohen Gegenstandswerte für Markenrechts(verletzungs)verfahren ist aus unserer Sicht der Rückgriff auf einen erfahrenen Rechtsanwalt angezeigt. Wir haben bereits eine Vielzahl von Markenanmeldungen beim DPMA und beim HABM durchgeführt sowie eine Vielzahl von Marken im Rahmen von Widerspruchsverfahren beim DPMA und nachfolgend im Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht (BPatG) verteidigt.

Wie kann man sich vor Markenrechtsverletzungen schützen?


Ferner haben wir bereits bei einer Vielzahl von Gerichten im gesamten Bundesgebiet einstweilige Verfügungen gegen Markenrechtsverletzer erwirkt oder Markenrechte in Hauptsacheverfahren gegen Markenrechtsverletzer durchgesetzt. Wir haben aber auch auf der Gegenseite Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen abgewehrt und vermeintliche Markenrechtsverletzer im einstweiligen Verfügungsverfahren oder Hauptsacheverfahren vertreten.

Sollten Sie die Absicht haben, eine Bezeichnung zur Eintragung anzumelden oder eine Abmahnung wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung erhalten haben oder Markeninhaber sein und die Verwendungshandlung eines Dritten prüfen lassen wollen, dann setzen Sie sich einfach mit uns telefonisch oder per E-Mail in Verbindung. Wir sind Ihnen sehr gerne behilflich.



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