Urheberrecht
Autoren, Fotografen, Designern aber auch Architekten ist gemein, dass sie regelmäßig nicht nur kreativ sind, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke wie Aufsätze, Lieder, Fotografien, Bilder, einen besonders gestalteten Innenraum oder technische Zeichnungen schaffen. Diese Werke sind häufig die Grundlage zur Erzielung eines Einkommens. Bedauerlicher Weise werden solche Werke aber auch häufig von Dritten kopiert, die gerade die Kosten für die Vergütung von Autoren, Fotografen, Designern oder Architekten sparen wollen. Häufig genug werden aber auch Aufträge an solche Berufsgruppen erteilt, die wegen Meinungsverschiedenheiten beendet werden aber die bis dahin geschaffenen Werke werden trotzdem ohne Vergütung verwendet.
Den Schutz dieser Werke aber auch die Regelungen zur Vergütung der Schöpfer (= der Urheber) dieser Werke sowie die Ergreifung von Maßnahmen bei Missbrauch dieser Werke regelt das Urhebergesetz (UrhG).
Das Urhebergesetz hält entsprechende Regelungen vor, die Schutzfähigkeit und den Schutzumfang eines Werkes näher zu bestimmen, denn nicht jede, geistige und kreative Leistung mündet in ein urheberrechtsfähiges Werk.
Darüber hinaus enthält es differenzierte Regelungen zu den Konstellationen, in denen der Schöpfer (= Urheber) Dritten Rechte an den Werken einräumen will. Schließlich ist das Urheberrecht selbst nicht übertragbar, sondern Dritten können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte am geschaffenen Werk eingeräumt werden. Dazu werden im Regelfall Lizenzverträge geschlossen, die einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte gewähren.
In diesem Zusammenhang hat der Schöpfer darauf zu achten, dass er einem Dritten nur die Rechte einräumt, die er ihm tatsächlich gewähren will und zum anderen hat er zu berücksichtigen, dass er für die gewährten Rechte auch eine angemessene Vergütung erhält. Dabei können vertragliche Regelungen auch eine Aufsplittung der Verwertungs- und Nutzungsrechte in bestimmte Bereiche wie Printmedien, Rundfunk und Fernsehen vorsehen. Diese Rechte können aber auch mit Blick auf das Verbreitungsgebiet beschränkt auf einzelne Länder, auf die Europäische Union oder weltweit aufgeteilt werden.
Das Urheberrecht kommt aber auch dann zum Tagen, wenn Unternehmen der Film- und Tonträgerindustrie Abmahnungen von Privatpersonen aber auch Unternehmern vornehmen lassen, weil sie illegale Downloads aus dem Internet über den Privatanschluss aber auch den Firmenanschluss vorgenommen haben sollen (sog. Filesharing auf Peer-to-Peer Netzwerken). Es liegt auf der Hand, dass das Anschauen eines Films oder das Hören eines Tonträgers Geld kosten, was normalerweise an der Kinokasse, der Videothek oder beim Kauf eines Filmes/Tonträgers im Geschäft zu entrichten ist. Nichts anderes gilt, wenn Filme oder Musik aus dem Internet heruntergeladen werden.
Rechte des Urhebers
Als Urheber haben Sie ein umfassendes Recht zur Verwertung der von Ihnen geschaffenen Werke. Dabei können Sie zum einen bewusst und gewollt Dritten die Nutzung oder Verwertung Ihres Werkes gestatten und zum anderen Dritten die widerrechtliche Nutzung untersagen.
Stellt der Urheber eine Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten fest, dann stehen ihm die Ansprüche auf (i) Unterlassung, (ii) Auskunft, (iii) Schadensersatz und (iv) auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist unter anderem davon abhängig, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher das geschützte Werk missbraucht hat und in welchem Umfang das Werk verwendet worden ist.
Der Urheber hat - im Übrigen meist auch neben einem Nutzungs- oder Verwertungsberechtigten - das Recht, die widerrechtliche Verwendung seines Werkes durch Dritte verfolgen zu lassen.
Den Unterlassungsanspruch kann er dabei im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei den Gerichten verfolgen, wobei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht im Regelfall am Tag der Antragstellung beschieden wird. Sollte der unberechtigte Dritte die einstweilige Verfügung im Rahmen einer Abschlusserklärung akzeptieren, dann ist die Angelegenheit insoweit erledigt.
Die übrigen Ansprüche des Urhebers auf (i) Auskunft, (ii) Schadensersatz und (iii) Erstattung der Rechtsanwaltskosten kann der Urheber nur in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen, wenn der unberechtigte Dritte die Erfüllung dieser Ansprüche außergerichtlich verweigert.
Auf Grund der in vielen Bereichen bestehenden Honorarempfehlungen unter anderem für Autoren und Fotografen ist es meist sehr gut möglich, den Schadensersatzanspruch genau zu beziffern. Der Urheber hat drei Möglichkeiten der Schadensberechnung, wobei die Schadensberechnung auf der Grundlage einer Lizenzanalogie nach Erfahrung unserer Kanzlei am Häufigsten zum Tragen kommt. Hier wird der Urheber behandelt, als hätte er einem Dritten eine Lizenz zur Nutzung seines Werkes gegen Entgelt gewährt.
Diese Grundsätze gelten auch bei Abmahnung durch Unternehmen der Film- und Tonträgerindustrie wegen sog. Filesharings. Die Besonderheit hierbei liegt allerdings daran, dass diese Unternehmen stets nur den Anschlussinhaber ermitteln können und dieser Person gleich mit unterstellen, dass er der Täter (= sog. Störer) gewesen ist. Nach unserer Erfahrung ist der Anschlussinhaber aber häufig gerade nicht der Täter gewesen, sondern andere Familienmitglieder insbesondere die Kinder, Gäste der Familie oder sogar unberechtigte Dritte, die den Anschluss missbraucht haben, haben den Download getätigt. In diesem Fall muss der Anschlussinhaber auch nicht notwendig haften, weswegen die jeweilige Angelegenheit gut geprüft sein will, bevor das abmahnende Unternehmen kontaktiert wird.
Unsere Leistungen
Wir beraten Sie gerne als Urheber bei der Frage, ob das von ihnen geschaffene Werk schutzfähig ist und wie es verwertet werden kann. In diesem Zusammenhang haben wir schon häufig Lizenzverträge zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erstellt.
Darüber hinaus helfen wir Ihnen gerne weiter, wenn Sie als Urheber den Missbrauch Ihrer Werke durch unberechtigte Dritte feststellen. In diesem Zusammenhang haben wir bereits eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt und die Rechte von Fotografen, Autoren und Architekten durchgesetzt. Wir haben dabei sowohl einstweilige Verfügungen als auch Hauptsacheverfahren bei Landgerichten im Bundesgebiet beantragt respektive geführt.
Ferner haben wir in einer Vielzahl von Fällen Unternehmer und Privatpersonen betreut, die durch Unternehmen der Film- und Tonträgerindustrie wegen sog. Filesharings abgemahnt worden sind. Wir konnten hier in den meisten Fällen Zahlungsansprüche vollständig abwehren.
Sollten Sie Fragen zu unseren Leistungen aber auch zu den unter Umständen anfallenden Kosten haben, dann setzen Sie sich bitte einfach mit uns telefonisch oder per Email in Verbindung. Wir sind Ihnen sehr gerne behilflich