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HOMERechtsanwalt für Zivilrecht in DüsseldorfPlagiat gekauft: Kauf rückabwickeln und Geld zurückfordern

Plagiat gekauft: Kauf rückabwickeln und Geld zurückfordern

Wer eine Ware als Original kauft und später den Verdacht hat, ein Plagiat oder eine Fälschung erhalten zu haben, hat mehrere Fragen gleichzeitig: Ist die Ware tatsächlich nicht authentisch? Welche Beschaffenheit war vereinbart? Muss der Verkäufer zunächst nacherfüllen? Kann der Kauf rückabgewickelt werden? Rechtsanwalt Oliver Langner prüft solche Fälle aus kauf- und zivilrechtlicher Sicht.

Plagiat gekauft: zuerst Vertrag und Echtheitsangaben prüfen

Für Käufer ist entscheidend, was verkauft und wie die Ware beschrieben wurde. Nach § 434 BGB muss die Sache unter anderem der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Wurde ein bestimmtes Originalprodukt angeboten, kann die Lieferung einer Fälschung eine erhebliche Abweichung vom geschuldeten Vertragsgegenstand darstellen. Ebenso relevant können öffentliche Aussagen des Verkäufers, Produktfotos, Seriennummern, Echtheitszertifikate und Plattformbeschreibungen sein.

Vor einer rechtlichen Reaktion sollten Angebot, Kaufbeleg, Zahlungsnachweis, Verpackung, Etiketten, Seriennummern, Kommunikation und aussagekräftige Fotos gesichert werden. Wenn die Echtheit streitig ist, kann außerdem die Frage entstehen, wie sie zuverlässig nachgewiesen werden kann.

Wann kommt eine Rückabwicklung in Betracht?

Bei einem Sachmangel eröffnet § 437 BGB verschiedene Rechte. Welche davon im konkreten Fall ausgeübt werden können, richtet sich nach den weiteren Vorschriften. Regelmäßig ist zu prüfen, ob zunächst Nacherfüllung verlangt werden muss. Nach § 323 BGB kann ein Rücktritt bei nicht vertragsgemäßer Leistung grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist voraussetzen; in bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.

Ein Käufer sollte deshalb nicht allein aufgrund des Begriffs „Plagiat“ davon ausgehen, dass jeder Vertrag ohne weitere Voraussetzungen sofort beendet werden kann. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Verkäuferreaktion, Beweislage und gegebenenfalls Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs.

Verkäufer, Plattform und Zahlungsdienst unterscheiden

Bei Onlinekäufen sind häufig mehrere Beteiligte sichtbar, rechtlich aber nicht identisch verantwortlich. Vertragspartner ist regelmäßig der Verkäufer. Plattformbetreiber und Zahlungsdienstleister können eigene Käuferschutz- oder Konfliktlösungsverfahren anbieten; daraus folgt jedoch nicht automatisch eine zivilrechtliche Haftung für den Kaufvertrag. Deshalb sollte sauber getrennt werden, gegen wen welcher Anspruch gerichtet wird.

Bereits laufende Plattform- oder Zahlungsdienstverfahren können für die Strategie relevant sein. Fristen aus gesetzlichen Ansprüchen werden durch interne Plattformverfahren nicht automatisch in jedem Fall gehemmt.

Schnittstellen zu Markenrecht und Designrecht

Der Käufer möchte typischerweise den Kaufpreis zurück oder andere kaufrechtliche Rechte durchsetzen. Daneben kann eine Fälschung Rechte des Marken- oder Designinhabers berühren. Diese Ansprüche sind rechtlich eigenständig. Bestehen solche Berührungspunkte, können die zivilrechtliche Käuferposition und die Fragen aus dem Markenrecht oder Designrecht getrennt geprüft werden.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Hilfreich sind insbesondere Angebotsseite, Kaufvertrag oder Bestellbestätigung, Rechnung, Zahlungsnachweis, Fotos der Ware und Verpackung, Echtheitsangaben, Schriftverkehr mit dem Verkäufer sowie Ergebnisse eines bereits eingeleiteten Käuferschutzverfahrens. Wurde die Ware weiterverkauft, verändert oder nicht mehr aufbewahrt, kann dies die Beweislage zusätzlich beeinflussen.

Offizielle Grundlagen: Für die Beschaffenheit einer Kaufsache ist insbesondere § 434 BGB maßgeblich. Die möglichen Mängelrechte ergeben sich aus § 437 BGB; Nacherfüllung regelt § 439 BGB, der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung unter anderem § 323 BGB.
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