Forderung durchsetzen: Mahnung, Mahnverfahren und Klage
Eine offene Forderung sollte nicht nur „gemahnt“, sondern rechtlich und wirtschaftlich eingeordnet werden: Besteht der Anspruch, ist er fällig, befindet sich der Schuldner im Verzug, welche Einwendungen sind zu erwarten und welcher Verfahrensweg ist geeignet? Rechtsanwalt Oliver Langner unterstützt bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Geldforderungen.
Forderung und Fälligkeit zuerst prüfen
Vor weiteren Schritten sollte feststehen, aus welchem Vertrag oder sonstigen Rechtsgrund die Geldforderung folgt, in welcher Höhe sie besteht und wann sie fällig geworden ist. Rechnungen allein schaffen nicht in jedem Fall den Anspruch; entscheidend ist die zugrunde liegende Leistung oder Vereinbarung. Ebenso sind bereits erfolgte Zahlungen, Gutschriften, Aufrechnungen oder sonstige Einwendungen zu berücksichtigen.
Für die Beweislage sind Vertrag, Rechnung, Leistungsnachweise, Abnahme- oder Lieferunterlagen und die Kommunikation mit dem Schuldner wichtig.
Mahnung und Verzug
Nach § 286 BGB kann der Schuldner insbesondere durch eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug geraten. Das Gesetz enthält zugleich Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. Bei Entgeltforderungen bestehen zusätzliche Regeln, unter anderem zur 30-Tage-Regelung. Ob Verzug bereits eingetreten ist, sollte deshalb anhand des konkreten Vertrags und des bisherigen Ablaufs geprüft werden.
Der Verzugszeitpunkt kann für Zinsen und weitere Verzugsschäden relevant sein. Eine Zahlungsaufforderung sollte Forderungsgrund, Betrag, Zahlungsziel und Bankverbindung eindeutig benennen.
Gerichtliches Mahnverfahren
Für einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro kann nach § 688 ZPO grundsätzlich das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht kommen, soweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe greifen. Das Mahnverfahren prüft die Forderung nicht inhaltlich wie ein streitiges Urteil. Widerspricht der Antragsgegner, kann das Verfahren in ein streitiges Gerichtsverfahren übergehen.
Ob das Mahnverfahren sinnvoll ist, hängt davon ab, ob ernsthafte Einwendungen zu erwarten sind, wie gut der Anspruch dokumentiert ist und welches Kosten- und Zeitprofil der Fall hat.
Klage und Vollstreckung
Ist die Forderung bestritten oder wird nach Widerspruch weiter vorgegangen, kann eine Zahlungsklage erforderlich werden. Für die Klageschrift gelten die Anforderungen des § 253 ZPO. Ein gerichtlicher Erfolg führt zu einem Vollstreckungstitel. Die eigentliche Zwangsvollstreckung setzt einen geeigneten Titel voraus; § 704 ZPO nennt rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile als Vollstreckungsgrundlage.
Vor jedem gerichtlichen Schritt sollten Anspruchshöhe, Beweisrisiko, Bonität des Schuldners und voraussichtliche Kosten gemeinsam betrachtet werden.
Verjährung offener Forderungen
Viele zivilrechtliche Forderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, deren Beginn § 199 BGB näher regelt. Es existieren jedoch Sonderfristen. Eine bloße außergerichtliche Mahnung hemmt die Verjährung nicht automatisch in jedem Fall. Bei nahendem Fristablauf ist deshalb besondere Sorgfalt erforderlich.
Der geeignete Weg zur Forderungsdurchsetzung hängt von Anspruch, Fälligkeit, Beweisen, Einwendungen, Verjährung und wirtschaftlicher Vollstreckbarkeit ab.

