Schadensersatz im Zivilrecht durchsetzen oder abwehren
Ein Schadensersatzanspruch im Zivilrecht setzt mehr voraus als einen eingetretenen finanziellen Nachteil. Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität und Schadenshöhe müssen zusammenpassen. Rechtsanwalt Oliver Langner prüft Schadensersatzansprüche und deren Abwehr im Zusammenhang mit zivilrechtlichen und vertraglichen Streitigkeiten.
Wann kann Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung verlangt werden?
§ 280 Abs. 1 BGB knüpft einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich an die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Zusätzlich darf die Pflichtverletzung dem Schuldner nicht ausnahmsweise ohne Vertretenmüssen zur Last fallen. Welche Pflicht konkret verletzt wurde, muss aus Vertrag, Gesetz und den Umständen des Schuldverhältnisses bestimmt werden.
Bei verzögerter Leistung verweist § 280 Abs. 2 BGB zusätzlich auf die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB. Für Schadensersatz statt der Leistung gelten weitere Anforderungen, insbesondere nach § 281 BGB. Deshalb sollte bereits die Anspruchsart sauber bestimmt werden.
Schaden und Kausalität nachweisen
Ein Anspruch erfordert einen nachvollziehbaren Schaden, der auf der Pflichtverletzung beruht. Rechnungen, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungen, entgangene Zahlungen, zusätzliche Aufwendungen oder andere wirtschaftliche Folgen müssen deshalb konkret dokumentiert werden. Nicht jeder behauptete Betrag ist automatisch ersatzfähig.
Bei mehreren Ursachen ist zu prüfen, welcher Teil des Schadens der Gegenseite rechtlich zugerechnet werden kann. Auch Mitverantwortung, Schadensminderung und bereits erhaltene Ersatzleistungen können eine Rolle spielen.
Fristsetzung und Schadensersatz statt der Leistung
Wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, kann Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB grundsätzlich voraussetzen, dass zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Das Gesetz kennt Ausnahmen, die jedoch anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden müssen.
Eine Frist sollte so formuliert sein, dass Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der verlangten Leistung eindeutig sind. Unklare oder widersprüchliche Aufforderungen können spätere Auseinandersetzungen erschweren.
Verjährung beachten
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. § 199 BGB regelt, wann diese regelmäßige Frist beginnt. Für bestimmte Ansprüche gelten jedoch Sonderfristen, zum Beispiel im Kaufrecht. Deshalb darf die allgemeine Dreijahresfrist nicht schematisch auf jeden Schadensersatzfall übertragen werden.
Auch Vergleichsverhandlungen, gerichtliche Schritte und andere verjährungsrechtliche Vorgänge können eine gesonderte Prüfung erforderlich machen.
Schadensersatz abwehren
Auf der Gegenseite ist zu prüfen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, ob sie zu vertreten ist, ob der behauptete Schaden entstanden und kausal ist und ob die Höhe nachvollziehbar belegt wurde. Darüber hinaus können Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis oder Verjährung relevant sein.
Ob und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt oder abgewehrt werden kann, hängt von Anspruchsgrundlage, Pflichtverletzung, Beweislage und möglichen Sondervorschriften ab.

